Normalerweise weist der Rechnungssteller Umsatzsteuer aus und führt sie ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren stellt er netto, ohne Umsatzsteuer, und der Empfänger berechnet und schuldet die Steuer in seinem Land. Auf der Rechnung muss der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" stehen. Das Verfahren gilt nicht nur grenzüberschreitend: § 13b UStG erfasst auch rein inländische Fälle wie Bauleistungen oder Gebäudereinigung.
Voraussetzung im EU-Geschäft ist meist eine gültige USt-IdNr. des Empfängers, die über das VIES-System der EU geprüft wird. Fehlt sie oder ist sie ungültig, greift die Sonderregel nicht und es muss regulär versteuert werden.
Zenray prüft die USt-IdNr. automatisch (VIES) und setzt die korrekte Steuerbehandlung beim Finalisieren der Rechnung — auch in der E-Rechnung nach EN 16931. Mehr in den Funktionen.